Hinweis

Diese Webseite bietet Ihnen einen Überblick über die elektronischen Einreichungswege bei Gericht und dient ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Für eine bessere Übersicht der Informationen sind die Inhalte ggf. verkürzt oder zusammengefasst dargestellt. Verbindliche und rechtssichere Informationen entnehmen Sie bitte den jeweils verlinkten Originalquellen. Für die Inhalte externer Webseiten wird keine Gewähr hinsichtlich Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen, sie entsprechen dem Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung auf dieser Seite (Oktober 2025). 

Wichtig zu wissen

Die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit dem elektronischen Rechtsverkehr

Das Einreichen und Empfangen von Dokumenten wird durch die elektronische Form einfacher und schneller, da die Zeit zum Drucken, Kuvertieren und Frankieren als auch diejenige von langen Postwegen wegfällt. Es können Kosten in Hinblick auf Papier, Druckertinte und Porto eingespart werden. Zudem sind die elektronischen Postfächer 24/7 verfügbar, das heißt auch nachts oder am Wochenende. 

  • Privatpersonen (Bürgerinnen und Bürger)
  • Organisationen (zum Beispiel Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Firmen, Vereine, juristische Personen und sonstige Vereinigungen)
  • Behörden*
  • Steuerberaterinnen und Steuerberater*
  • Anwältinnen und Anwälte*
  • Notarinnen und Notare*

* Seit 2022 sind Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare, Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts dazu verpflichtet, auf elektronischem Weg mit den Gerichten zu kommunizieren beziehungsweise Dokumente einzureichen. Gleichzeitig besteht dadurch auch die Pflicht zur Eröffnung eines sicheren elektronischen Übermittlungsweges über die für die Berufsgruppen spezifischen Postfächer. Mehr dazu lesen Sie bei der Frage „Welche elektronischen Versandwege stehen mir zur Verfügung“.

Die genannte gesetzliche Verpflichtung besteht nicht für Privatpersonen. Diese können jedoch freiwillig ihre Dokumente elektronisch über die für sie vorgesehenen rechtssicheren Übermittlungswege / Postfächer an das Gericht senden. 

Elektronische Dokumente können, je nachdem zu welcher einreichenden Gruppe Sie gehören, über die folgenden Postfächer eingereicht werden:

  • Das Mein Justizpostfach (MJP) für Privatpersonen
  • Das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) für Organisationen, Verbände, Vereine etc.
  • Das besondere Behördenpostfach (beBPo) für Behörden
  • Das besondere Steuerberaterpostfach (beSt) für Steuerberaterinnen und Steuerberater
  • Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) für Anwältinnen und Anwälte
  • Das besondere elektronische Notarpostfach (beN) für Notarinnen und Notare 

Weiterführende Informationen über die jeweiligen Postfächer finden Sie im Beitrag: 

Je nachdem zu welcher einreichenden Gruppe Sie gehören, gibt es eine bestimmte Vorgehensweise zur Beantragung Ihres elektronischen Postfachs.

Informationen zur Beantragung Ihres jeweiligen elektronischen Postfachs finden Sie im Beitrag: 

Die Kommunikation mit Gerichten, Anwältinnen und Anwälten, Notarinnen und Notaren oder anderen Personen der Justiz beinhaltet zumeist vertrauliche und private Angelegenheiten, die vor dem Zugriff Dritter geschützt werden sollen. Deshalb wurden verschiedene elektronische Postfächer als sichere Übermittlungswege zur Übertragung elektronischer Dokumente eingeführt. Aktuell bestehen die folgenden sicheren Übermittlungswege: MJP, eBO, beBPo, beSt, beA und beN.

Damit eine höchstmögliche Sicherheit gewährleistet ist, werden bei der Kommunikation über die sicheren Übermittlungswege verschiedene Verschlüsselungsstandards und Identitätsüberprüfungen durch Passwörter und Herkunftsnachweise verwendet.  

Lesen Sie mehr hierzu im Beitrag:

Beispiele möglicher einzureichender Dokumente:

  • Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien
  • Auskünfte
  • Aussagen
  • Gutachten
  • Klagen
  • Rechtsbehelfe
  • Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen
  • Übersetzungen und Erklärungen Dritter
  • Sonstige Schriftsätze

Besonderheiten 

In den Bereichen Straf- und Bußgeldverfahren sowie Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) gibt es Einschränkungen und Besonderheiten in Bezug auf das elektronische Einreichen von Dokumenten bei Gericht. Auf der Seite Dokumente einreichen - Elektronischer RechtsverkehrÖffnet sich in einem neuen Fenster des Justizministeriums Hessen und dem dortigen Stichpunkt „Aktive Nutzungspflicht im elektronischen Rechtsverkehr“ finden Sie hierzu weitere Informationen. Zudem gelten besondere Bestimmungen in Registersachen sowie Grundbuchsachen, welche auf der genannten Seite des Justizministeriums unter dem Stichpunkt „Besondere Bestimmungen in Registersachen“ sowie „Besondere Bestimmungen in Grundbuchsachen“ erläutert sind.

Bei Unsicherheiten in Bezug auf die Einreichung Ihres Dokuments kontaktieren Sie bitte Ihr jeweiliges Gericht. 

Für alle sicheren Übermittlungswege (hier vorgestellte Postfächer) sind für das Versenden von Dokumenten gemäß ERVV die Formate PDF und TIFF zulässig. Dateien oder Dokumente, die als Beweismittel gelten, sind in Hessen von dieser Regelung ausgenommen. Beweismittel können in beliebigen Formaten elektronisch eingereicht werden (zum Beispiel MP3 oder MP4). 

Die Nachrichtengröße darf 200 Megabyte sowie 1.000 Anlagen nicht übersteigen.

Hier finden Sie weitere Informationen zu den zugelassenen PDF-Formaten und TIFF-Versionen sowie Informationen darüber, was bei den PDFs weiter zu beachten ist: 

Beim Versand Ihres Dokuments über Ihr elektronisches Postfach gibt es in Bezug auf die Benennung des Dokuments, das Beifügen eines Datensatzes mit Metadaten sowie das Einbinden eines VHN einige Dinge zu beachten. 

Lesen Sie mehr hierzu im Beitrag: 

Mit dem Akteneinsichtsportal kann die Einsicht in bereits elektronisch erfasste Gerichtsakten ortsunabhängig, bequem online und zu jeder Tageszeit erfolgen.

Wie Sie in drei einfachen Schritten Einsicht nehmen können, erfahren Sie hier: 

Digitalisierung der Justiz 

Damit auch die hessische Justiz auf dem neuesten Stand bleibt, erfolgt seit geraumer Zeit eine Anpassung an das digitale Zeitalter. Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (E-Justice-Gesetz - BGBI. I S. 3786)Öffnet sich in einem neuen Fenster hat hierzu einen großen Teil beigetragen. Es bildet die Grundlage für die Ablösung der papiergebundenen Justizkommunikation durch den elektronischen Rechtsverkehr (ERV). Der ERV ist Teil von eJustice und damit einhergehend auch Teil von eGovernmentÖffnet sich in einem neuen Fenster. Hierbei handelt es sich um europäische Oberbegriffe für elektronisch abgewickelte Abläufe des Gerichtswesens. Darunter versteht man den Einsatz von Datenverarbeitungs- und Informationstechnik innerhalb der Justiz sowie zwischen Organen der Justiz, der öffentlichen Verwaltung und Privatpersonen. Ziel ist es, die gesamte Kommunikation und Aktenführung elektronisch (mithilfe elektronischer Verfahren) zu gestalten.

Unter ERV ist, kurz gesagt, der sichere und rechtlich wirksame Austausch elektronischer Dokumente in Justizangelegenheiten zu verstehen. Das heißt, der gesamte Weg, den Dokumente gehen, bis sie an der Zielbehörde eingehen läuft elektronisch ab. Der Austausch unter den Beteiligten selbst wird ebenfalls auf dem elektronischen Weg abgewickelt.