Benennung der Dokumente
Die Dokumente werden, je nachdem zu welcher einreichenden Gruppe Sie gehören, über Ihr entsprechendes Postfach eingereicht. Dabei gelten für alle Postfächer folgende Regeln zur Benennung der einzureichenden Dokumente:
- Der Name der einzureichenden Datei beziehungsweise des einzureichenden Dokuments darf, inklusive Dateiendung, nur 90 Zeichen lang sein.
- Zulässig sind nur Buchstaben des deutschen Alphabets sowie die Umlaute Ä, Ö, Ü und ß. Zudem dürfen alle Ziffern und die Zeichen „Unterstrich“ und „Minus“ genutzt werden.
- Punkte sind nur als Trennzeichen zwischen dem Dateinamen und der Dateinamenserweiterung zulässig.
- Keine Sonderzeichen inklusive Leerzeichen
Um Verwechslungen auszuschließen, ist eine sinnvolle und eindeutige Benennung der einzureichenden und gesendeten Dateien hilfreich. Zum Beispiel die klare Zuordnung zu dem Verfahren. Damit bei mehreren Verfahren, die vom selben Gericht bearbeitet werden, eine Übersichtlichkeit gegeben bleibt, kann es sinnvoll sein, je Verfahren separate Nachrichten zu senden beziehungsweise die Dokumente einzeln einzureichen. Wenn bereits bekannt, kann das gerichtliche Aktenzeichen angegeben werden und auch bei Anhängen ist eine einheitliche und sinnvolle Nummerierung hilfreich.
Beachten Sie hierzu auch die Bekanntmachungen zum Elektronischen Rechtsverkehr auf dem Justizportal des Bundes und der Länder: Justizportal des Bundes und der Länder: Elektronische Kommunikation im Bereich der JustizÖffnet sich in einem neuen Fenster
Entscheidungen zur Benennung können Sie dem als Download verfügbaren Beschluss des Bundesgerichthofs vom 31. August 2023 entnehmen: