Für alle sicheren Übermittlungswege (hier vorgestellte Postfächer) ist für das Versenden von Dokumenten nur das Format PDF zulässig (einschließlich PDF 2.0, PDF/A-1, PDF/A-2, PDF/UA). Sollte bei Bilddateien oder bildlichen Darstellungen über das PDF ein Verlust entstehen, kann das Dokument auch zusätzlich als TIFF-Format übermittelt werden.
Bei den zulässigen Dateiversionen des PDF-Dateiformats, insbesondere PDF/A-1, PDF/A-2, PDF/UA, müssen alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte (insbesondere Grafiken und Schriftarten) in der Datei enthalten sein. Ein Nachladen von Datenströmen aus externen Quellen ist nicht zulässig. Der Dokumenteninhalt muss orts- und systemunabhängig darstellbar sein. Das Dokument beziehungsweise die Datei darf kein eingebundenes Objekt enthalten, dessen Darstellung externe Anwendungsprogramme oder eine weitere Instanz des PDF-Darstellungsprogramms erfordern würde. Zulässig sind nur Dateien beziehungsweise Formularfelder ohne JavaScript sowie Hyperlinks, auch wenn diese auf externe Ziele verweisen.
Beweismittel sind in Hessen davon ausgenommen und können auch in anderen Dateiformaten eingereicht werden.
Die Nachrichtengröße darf 200 Megabyte sowie 1.000 Anlagen nicht übersteigen.
Diese Informationen können Sie auch noch einmal auf den folgenden Seiten nachlesen:
- Justizministerium Hessen: "Dokumente einreichen - Elektronischer Rechtsverkehr",Öffnet sich in einem neuen Fenster Stichwort „Technische Anforderungen“
- Justizportal des Bundes und der Länder: Justizportal des Bundes und der Länder: Elektronische Kommunikation im Bereich der JustizÖffnet sich in einem neuen Fenster
- Bundesamt für Justiz: Elektronischer RechtsverkehrÖffnet sich in einem neuen Fenster, Stichwort „Dateiformate“